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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Elektroinstallationsbetrieb

​Stand: 12. März 2023

Unternehmen: Elektrotechnik Tromm, Aurikelstraße 21, 85591 Vaterstetten („Auftragnehmer“)

1. Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (insb. Elektroinstallationen, Reparaturen, Wartung, Messungen/Prüfungen) des Auftragnehmers gegenüber Kunden („Auftraggeber“).

  2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

2. Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen

  1. Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

  2. Der Vertrag kommt durch schriftliche/ textförmige Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung zustande.

  3. An Angebotsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; Weitergabe nur mit Zustimmung.

3. Leistungsumfang und Ausführung

  1. Umfang und Inhalt der Leistung ergeben sich aus Angebot/Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung und ggf. Nachträgen.

  2. Erforderliche Zusatzleistungen (z. B. verdeckte Mängel, nicht erkennbare Leitungsführung, nicht normgerechte Vorinstallation) werden dem Auftraggeber angezeigt und nach Beauftragung ausgeführt.

  3. Der Auftraggeber stellt die notwendigen Mitwirkungen sicher (Zugang, freie Arbeitsflächen, Bereitstellung von Plänen, Abstimmung mit Dritten, Abschaltungen etc.). Verzögerungen/Mehrkosten aus fehlender Mitwirkung trägt der Auftraggeber.

4. Leistungs- und Reparaturbedingungen (Service)

  1. Fehlerdiagnose/Kostenvoranschlag: Soweit nicht ausdrücklich als kostenlos vereinbart, werden Diagnose- und Prüfleistungen nach Aufwand berechnet, auch wenn eine Reparatur nicht durchgeführt wird.

  2. Reparaturdurchführung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Instandsetzung gleichwertige Ersatzteile zu verwenden, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

  3. Altteile: Ausgebaute Teile gehen – soweit gesetzlich zulässig – in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern der Auftraggeber nicht bei Auftragserteilung die Herausgabe verlangt.

  4. Notdienst/Eilauftrag: Bei Not-/Eilaufträgen können Zuschläge nach Preisliste/Angebot anfallen.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

 

  1. Es gelten die im Angebot genannten Preise; ohne Festpreis erfolgt Abrechnung nach Aufwand (Stundensätze, Material, Fahrt-/Rüstzeiten).

  2. Rechnungen sind innerhalb von [z. B. 10/14] Tagen ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart.

  3. Der Auftragnehmer kann angemessene Abschläge/Vorauszahlungen verlangen, insbesondere bei Materialbestellungen oder größeren Projekten.

6. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge / Fehlanfahrten / Storno

  1. Sagt der Auftraggeber einen bestätigten Termin kurzfristig ab (z. B. weniger als 24/48 Stunden vorher) oder kann die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (kein Zugang, Baustelle nicht bereit, fehlende Freigaben), nicht ausgeführt werden, darf der Auftragnehmer die bis dahin angefallenen Kosten berechnen (insb. Anfahrt, Rüst-/Wartezeit, Dispositionsaufwand, bereits bestelltes Material).

  2. Bei ausdrücklich beauftragtem Material trägt der Auftraggeber Rücknahme-/Stornokosten der Lieferanten, soweit diese nicht vermeidbar sind.

  3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7. Termine, Verzug, höhere Gewalt

  1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden.

  2. Bei Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs (z. B. Lieferkettenstörungen, Krankheit, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt) verlängern sich Fristen angemessen.

8. Abnahme und Abnahmeverzug

  1. Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Über die Abnahme wird auf Wunsch ein Protokoll erstellt.

  2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme trotz Abnahmereife oder bleibt er einem vereinbarten Abnahmetermin fern, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Abnahme und wird die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert, kann eine fiktive Abnahme eintreten. 

  3. Bei Abnahmeverweigerung unter Mängelangabe kann der Auftragnehmer eine Zustandsfeststellung verlangen; im Bauvertragsrecht ist dies gesetzlich vorgesehen. 

9. Gewährleistung und Haftung (Mängelrechte)

  1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte beim Werkvertrag (vorrangig Nacherfüllung). 

  2. Die Verjährungsfristen richten sich nach dem Gesetz; bei Arbeiten an einem Bauwerk können Mängelansprüche bis zu fünf Jahre ab Abnahme verjähren (je nach Einordnung der Leistung). 

  3. Keine Gewährleistung besteht für Schäden/Mängel, die entstehen durch:

     

    • unsachgemäße Bedienung, Eingriffe Dritter, fehlende Wartung, normale Abnutzung,

    • vom Auftraggeber gestellte Materialien/Komponenten (sofern der Mangel darauf beruht),

    • vom Auftraggeber zu vertretende ungeeignete Vorleistungen (z. B. nicht normgerechte Altinstallation), soweit der Auftragnehmer hierauf hingewiesen hat.

10. Haftung auf Schadensersatz

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  3. Eine Haftung für mittelbare Schäden (z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen bzw. auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

11. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren/Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt).

  2. Bei Verarbeitung/Einbau bleibt der Eigentumsvorbehalt im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen.

12. Rücktritt / Kündigung

  1. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt; ein Rücktritt wegen Nicht-/Schlechtleistung setzt grundsätzlich eine angemessene Frist zur Leistung/Nacherfüllung voraus, soweit gesetzlich erforderlich. 

  2. Bei Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (gesetzliche Regelung). 

  3. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den gesetzlichen Regeln abzurechnen; bei Rückabwicklung gelten die gesetzlichen Wirkungen des Rücktritts. 

13. Gerichtsstand (München)

  1. Es gilt deutsches Recht.

  2. Gerichtsstand ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist bzw. die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen. 

  3. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand; eine einseitige Gerichtsstandbindung kann unwirksam sein. 

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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